
Führerscheine aus Nicht-EWR Staaten - Gültigkeit und Umschreibung
EU- und EWR-Führerscheine werden in Österreich anerkannt, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben werden.
Für einen Führerschein aus einem Nicht-EWR-Staat gelten folgende Regelungen
Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich ist der ausländische Führerschein 6 Monate ab Gründung des Wohnsitzes gültig, wenn der Besitzer / die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ohne Wohnsitz in Österreich ist der ausländische Führerschein 12 Monate ab Ein-tritt in das Bundesgebiet gültig, wenn der Besitzer / die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wenn der nationale Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt er nur, sofern er dem Genfer oder Wiener Abkommen bzw. der EU-Führerschein-Richtlinie entspricht, oder in Verbindung mit einem Internationalen Führerschein oder in Ver-bindung mit einer Übersetzung (z. B. des ÖAMTC).
Ausländer aus einem Nicht-EWR-Staat mit Wohnsitz in Österreich müssen innerhalb von 6 Monaten ihren Führerschein umschreiben lassen
Führerscheine aus einem der folgenden Nicht-EWR-Staaten gelten als den in Öster-reich ausgestellten Lenkberechtigungen gleichwertig und können daher unter verein-fachten Bedingungen umgeschrieben werden:
Für alle Klassen:
Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz.
Für die Klasse B:
Australien, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn die Lenkbe-rechtigung nach dem 1.1.1997 erteilt wurde), USA.
Die Inhaber / Inhaberinnen von Führerscheinen aus anderen Nicht-EWR-Ländern müssen eine praktische Fahrprüfung ablegen! Für die praktische Fahr-prüfung muss eine Prüfungsgebühr entrichtet werden.
Hinweis
Auch österreichische Staatsbürger / Staatsbürgerinnen, die außerhalb des EWR einen Führerschein erworben haben, müssen den ausländischen Führerschein umschreiben lassen.
Zuständige Behörde
Der ausländische Führerschein kann bei jeder Führerscheinbehörde unabhängig vom Wohnsitz in ganz Österreich umgeschrieben werden, das ist eine Bundespolizeidirektion des Wohnsitzes oder in Wien das Verkehrsamt bzw. eine Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: In Wien werden die Originaldokumente plus Kopien verlangt, vom alten Führerschein und vom Reisepass je 2 Kopien.
Kosten (ohne ev. Prüfungsgebühr): € 55,70
2 Möglichkeiten, den Scheckkartenführerschein zu erhalten
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